Veröffentlichungen von Fotos nach KunstUhrG § 22 & § 23
§ 22
Bildnisse dürfen nur mit Einwilligung des Abgebildeten
verbreitet oder öffentlich zur Schau gestellt werden. Die Einwilligung
gilt im Zweifel als erteilt, wenn der Abgebildete dafür, daß er sich
abbilden ließ, eine Entlohnung erhielt. Nach dem Tode des Abgebildeten
bedarf es bis zum Ablaufe von 10 Jahren der Einwilligung der Angehörigen
des Abgebildeten. Angehörige im Sinne dieses Gesetzes sind der
überlebende Ehegatte oder Lebenspartner und die Kinder des Abgebildeten
und, wenn weder ein Ehegatte oder Lebenspartner noch Kinder vorhanden
sind, die Eltern des Abgebildeten.
§ 23
(1) Ohne die nach § 22
erforderliche Einwilligung dürfen verbreitet und zur Schau gestellt
werden:
1.Bildnisse aus dem Bereiche der
Zeitgeschichte;
2.Bilder, auf denen die
Personen nur als Beiwerk neben einer Landschaft oder sonstigen
Örtlichkeit erscheinen;
3.Bilder von
Versammlungen, Aufzügen und ähnlichen Vorgängen, an denen die
dargestellten Personen teilgenommen haben;
4.Bildnisse,
die nicht auf Bestellung angefertigt sind, sofern die Verbreitung oder
Schaustellung einem höheren Interesse der Kunst dient.
(2) Die Befugnis erstreckt sich jedoch nicht auf eine
Verbreitung und Schaustellung, durch die ein berechtigtes Interesse des
Abgebildeten oder, falls dieser verstorben ist, seiner Angehörigen
verletzt wird.
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